– Bäume und Wälder an Kantonsstrassen und an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse müssen einen Strassenabstand von 2,50 m einhalten. Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 60 cm; über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
– Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen. Die Höhe des Lichtraumes beträgt 4,50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind, 2,50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.
Die aufgezählten Abstände werden jeweils ab Strassengrenze gemessen. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze. Wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, wie zum Beispiel auf Innenseiten von Kurven, sind Anpflanzungen und tote Einfriedungen verboten, da sie die Übersicht beeinträchtigen.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften werden die Arbeiten entlang von Kantonsstrassen durch die kantonalen Strassenwärter und entlang von Gemeindestrassen durch den Werkdienst auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer vorgenommen.
Wir danken Ihnen für die Unterstützung.