Der Gemeinderat Schmerikon hat mit Beschluss vom 17. März 2026 die Zulässigkeit des folgenden Initiativbegehrens festgestellt:
Zentrumsgestaltung – Ortsdurchfahrt – Tiefgarage
Der Beschluss der Bürgerschaft der politischen Gemeinde Schmerikon vom 26. September 2021 über den Baukredit zur Zentrumsgestaltung über CHF 12'372'000 wird aufgehoben.
Begründung (Zitat):
Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Schmerikon hat am 26. September 2021 dem Baukredit von CHF 12'372'000 für die Zentrumsgestaltung zugestimmt. Dieser Entscheid beruhte auf den damaligen finanziellen Verhältnissen sowie auf den zu diesem Zeitpunkt bekannten Annahmen über die Tragbarkeit und die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens.
Seither haben sich die tatsachlichen und finanziellen Verhältnisse der Gemeinde wesentlich verändert. Die Jahresrechnung 2024 schloss mit einem Aufwandüberschuss von rund 1,2 Mio. Franken ab. Für das Jahr 2025 ist ein weiterer Aufwandüberschuss von über 700'000 Franken budgetiert. Nach den Angaben des Gemeinderates handelt es sich dabei um ein strukturelles Defizit. Gleichzeitig lag der Eigenfinanzierungsgrad im negativen Bereich. Dies bedeutet, dass Investitionen nicht mehr aus eigenen Mitteln finanziert werden konnten, sondern durch Fremdmittel gedeckt werden mussten. In der Folge ist die Verschuldung der Gemeinde angestiegen und der finanzielle Handlungsspielraum entsprechend eingeschränkt worden. Ausserdem wurde inzwischen seitens der Gemeinde eine Erhöhung des Steuerfusses in Aussicht gestellt. Diese Entwicklung stellt eine wesentliche Veränderung gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahr 2021 dar und die den damaligen Entscheidungsgrundlagen zugrunde lagen.
Parallel dazu haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Bauwesen, erheblich verändert. Es ist davon auszugehen, dass die tatsachlichen Kosten einer Umsetzung unter den heutigen Bedingungen über dem im Jahr 2021 bewilligten Kredit liegen würden.
Die vorstehend dargestellten Entwicklungen sind überwiegend erst nach der Abstimmung vom 26. September 2021 eingetreten oder haben sich seither wesentlich verstärkt. Sie waren im Zeitpunkt der damaligen Abstimmung weder in diesem Ausmass gegeben noch Bestandteil der Entscheidungsgrundlagen der Bürgerschaft.
Damit haben sich die tatsachlichen Verhältnisse, welche dem Kreditbeschluss zugrunde lagen, wesentlich geändert.
Gemäss der Gemeindeordnung liegt die Zuständigkeit für entsprechende Kreditbeschlüsse bei der Bürgerschaft. Diese ist daher befugt, ihren früheren Beschluss aufzuheben. Die Aufhebung des Kreditbeschlusses schafft die Voraussetzung dafür, dass ein allfälliges zukünftiges Vorhaben auf einer aktuellen und verlässlichen Grundlage beurteilt werden kann und die Entscheidungsfreiheit der Bürgerschaft unter den heutigen tatsachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen gewährleistet bleibt (Zitatende).
Das Initiativkomitee hat das Initiativbegehren der Gemeindekanzlei zur Unterschriftensammlung angemeldet (vgl. Art. 21 Abs. 1 Gemeindeordnung).
Nach der Anmeldung der Initiative durch das Initiativkomitee läuft nun die Frist von fünf Monaten, d.h. bis zum 27. August 2026, zur Sammlung von mindestens 240 Unterschriften und zur Einreichung des Initiativbegehrens.
Das Initiativkomitee ist ermächtigt, das Initiativbegehren vorbehaltlos und gesamthaft mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Rückzugs in kommunalen Angelegenheiten der Politischen Gemeinde Schmerikon stimmberechtigt sind, zurückzuziehen.