Per 31. Dezember 2025 hat Gemeinderat Werner Becker seinen Rücktritt bekanntgegeben.

Die Ersatzwahl betreffend Gemeinderat für den Rest der Amtsdauer 2025 - 2028 findet am Sonntag, 30. November 2025 statt.

Einreichung von Wahlvorschlägen (Gesetz über Wahlen und Abstimmungen; abgek. WAG):

Für diese Wahl können Wahlvorschläge eingereicht werden. Für den ersten Wahlgang müssen die Wahlvorschläge spätestens am Mittwoch, 1. Oktober 2025 um 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Schmerikon, eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung der Einreichefrist.

Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie (Art. 24 WAG):

  • unterzeichnet sind von wenigstens 15 Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schmerikon;
  • höchstens gleich viele Namen von Kandidierenden enthalten, als Mandate zu vergeben sind - in diesem Fall einen Namen, da ein Mandat frei wird;
  • ausschliesslich Namen von wählbaren Kandidierenden enthalten;
  • ausschliesslich Namen von Kandidierenden enthalten, die der Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.

Unterzeichner/innen von Wahlvorschlägen können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.

Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklären, dass sie die Kandidatur zurückzieht (Art. 26 WAG).

Abgabe der Formulare

Die Gemeindekanzlei stellt ab sofort die Formulare für Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung sowie ein Merkblatt zur Verfügung. Diese können auch per Telefon (055 286 11 11 oder per Mail (kanzlei@schmerikon.ch) bestellt werden oder auf der Website (www.schmerikon.ch) heruntergeladen werden.

Stimmzettel

Der Stimmzettel trägt die Bezeichnung «Stimmzettel» und nennt den Wahlkreis, das Datum und den Gegenstand der Wahl (Art. 48 WAG). Der Stimmzettel zu Majorzwahlen enthält mit fortlaufender Nummerierung die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen in alphabetischer Reihenfolge, leere Linien in der Zahl der zu vergebenden Mandate sowie neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Kästchen zum Ankreuzen (Art. 50 WAG).

Stille Wahl

Im zweiten Wahlgang ist für die Wahl der Gemeindebehörden auch eine stille Wahl nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen möglich. Sie kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen von Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht (Art. 29 Abs. 1 WAG). Über das Zustandekommen der stillen Wahl entscheidet die Gemeinderatskanzlei.

Zweiter Wahlgang

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 8. März 2026 statt. Wahlvorschläge sind in diesem Fall bis spätestens am Dienstag, 6. Januar 2026 um 12.00 Uhr, der Gemeindekanzlei einzureichen. Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Wahlgang.