Initiativbegehren «Zentrumsgestaltung-Ortsdurchfahrt-Tiefgarage»

Bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde stellt der Rat gemäss Art. 111 Abs. 2 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3, abgekürzt WAG) nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden das endgültige Ergebnis fest. Die Feststellung wird im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.

Am 27. September 2026 fand die Abstimmung über die Initiative «Zentrumsgestaltung-Ortsdurchfahrt-Tiefgarage statt. Die Abstimmungsfrage lautete: «Wollen Sie den Beschluss der Bürgerschaft der politischen Gemeinde Schmerikon vom 26. September 2021 über den Baukredit zur Zentrumsgestaltung über CHF 12'372'000 aufheben?»

Die Initiative wurde mit 991 Ja gegenüber 572 Nein-Stimmen angenommen. Dadurch ist der Baukredit für dieses Projekt, erteilt durch Urnenabstimmung am 26. September 2021, aufgehoben.

Nachdem innert der jeweiligen 14-tägigen Beschwerdefrist beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen keine Beschwerde eingegangen ist, hat der Gemeinderat in Anwendung von Art. 111 Abs. 2 WAG das endgültige Ergebnis der Abstimmung vom 27. September 2026 an seiner Sitzung vom 20. Oktober 2026 festgestellt.