In Anwendung von Art. 27 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und Bestattungen (sGS 458.11) und Art. 24 des Friedhof- und Bestattungsreglements der Gemeinde Schmerikon teilt der Gemeinderat mit:

Aufhebung von Gräbern und Urnennischen nach Ablauf der Grabesruhe

Vorgesehen ist die Aufhebung von

  • Erdreihengräber des Grabfeldes 01.07 von Personen, die vor dem 31. Dezember 2006 verstorben sind und keine später bestatteten Urnen enthalten, deren Grabesruhe nicht abgelaufen ist,
  • ausgewählten Familiengräber, deren Mietzeit abgelaufen sind und die Grabesruhe aller Bestatteten abgelaufen ist,
  • Urnennischen von Personen, die vor dem 31. Dezember 2013 verstorben sind und die keine später bestatteten Urnen enthalten.

Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte der gemeindeeigenen Homepage oder den Informationen beim Gemeindehaus und dem Friedhof. Die Angehörigen sind gebeten bis zum 5. März 2027 Grabutensilien, die sie behalten wollen, zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Werkdienst die Gräber räumen und die Grabutensilien entsorgen.

Für Familiengräber besteht die Möglichkeit der Mietzeitverlängerung. Bei den Urnen- und Erdreihengräber können Im gegenseitigen Einverständnis einzelne Grabsteine bestehen bleiben.

Schmerikon, 3. November 2026